Wir als Steuerberater:innen hören immer wieder auch von unseren Mandanten, welche überragenden Ideen die selbsternannten Steuergurus entwickeln, um Steuern zu halbieren oder gar zu vermeiden, die Rolex, den Urlaub oder gar den Hund von der Steuer absetzen. Ich selbst lese ab und an mal die „Tipps“ der Immobilien- und Versicherungsmakler, die meinen steuerlich und rechtlich sicher beraten zu können. Ganz davon abgesehen, dass sie das nicht dürfen, was sie allerdings auch clever umgehen, sind die genannten Beispiele ggf. teils nahe an einer Steuerhinterziehung oder bringen andere Kosten mit sich, welche ach so überraschend nicht erwähnt werden. Ganz abgesehen von dem bescheidenen Honorar des Gurus, aber immerhin muss Sportwagen und die neue Rolex ja auch bezahlt werden 😉
Beispiel 1 der Klassiker:
Gehen wir hier einmal auf das immer wieder beliebte Thema - Rolex als Betriebsausgabe - ein. Wer kennt es nicht?! Eine Rolex kostet derzeit - und das nicht über den sogenannten Graumarkt - rund 11.000,00 €, natürlich abhängig von Modell und Material. Nehmen wir an, ich könnte diese von der Steuer absetzen, ergäbe sich hierdurch eine Finanzspritze im Rahmen der Steuererstattung durch den deutschen Staat.
Prepaid-Kreditkarten - Alte Rechtslage
Hierfür müsste zunächst Folgendes gegeben sein: Ich bin angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Zum Ende des Jahres zahle ich mir Boni und / oder Weihnachtsgeld. Hierfür nutze ich eine Prepaid-Kreditkarte und lade diese mit 11.000,00 € auf. Damit kaufe ich mir dann die oben erwähnte Rolex beim Juwelier meines Vertrauens.
Folge des Ganzen:
Die Prepaid-Kreditkarte gehört zum sogenannten Sachbezug, der pauschal versteuert werden muss. Diese Pauschalsteuer beträgt 30% zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5%, also 3.481,50€. Achtung, da es sich hierbei um eine GmbH handelt, muss ich den Grundsatz der Fremdüblichkeit beachten, was bedeutet, hätte die GmbH dies auch einem fremden Dritten gezahlt? Wohl eher nicht! Dies würde entsprechend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, der „Vorteil“ wäre somit mehr als dahin.
Trotzdem gehen wir einmal davon aus, dass ein entsprechender Bonus gerechtfertigt wäre, dann generiere ich durch diese Form Betriebsausgaben in Höhe von 14.481,50€ und dadurch eine Steuererstattung (Körperschaft- und Gewerbesteuer) in Höhe von ca. 4.345,00€. Die Uhr hat effektiv 10.137,00€ gekostet. Ich hätte also 863,00€ gespart. Hierfür hätte ich jedoch eine GmbH besitzen oder gründen müssen, was im Rahmen der Steuererklärungen und Bilanzen mehr als das Doppelte kostet und trage das nicht unwesentliche Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Meine Uhr würde in diesem Falle dann rund 17.000,00€ kosten!!!
Nach neuer Rechtslage ist dies ohnehin nicht mehr möglich, da die Nutzung von Prepaid-Kreditkarten ab 2021 stark eingeschränkt wurde.
Warum wärme ich also den alten Kaffee auf?
Ich will damit nur zum Ausdruck bringen, dass man bei aller Euphorie und einer überaus cleveren Marketingstrategie immer die Rücksprache mit seinem steuerlichen Berater führen sollte, auch wenn der sicherlich nicht das sagt, was man gerne hören möchte. Zu dem stellt sich in dem vorangeführten Zahlenbeispiel unweigerlich die Frage, ist es den ganzen Aufwand wert, um mit gesteigertem Betriebsprüfungsrisiko rund 860,00€ zu sparen, im Vergleich zur Gesamtinvestition?!
Wer aber sein Geld verbrennen möchte, ist m.E. bei den Gurus gut aufgehoben.
Beispiel 2 wie du Steuern zurückholen und rechtskräftige Bescheide ändern kannst:
Wie du Steuern zurückholen kannst, wird hier mit dem Thema Investitionsabzugsbetrag (IAB) angepriesen. Wow, wenn das mal keine Neuerung ist :D
Grundsätzlich gilt hier, dass der IAB die steuerliche Bemessungsgrundlage verringert, Folge weniger Gewinn = weniger Steuer, oh Wunder :D. Fällt also der Gewinn durch den IAB unter den Grundfreibetrag habe ich sogar gar keine Steuer. Allerdings gibt es hierbei Grenzen zu beachten und Voraussetzungen zu erfüllen. Zu dem verlagere ich hiermit nur meine Steuerlast. Das Ganze macht tatsächlich Sinn, wenn Anschaffungen von überwiegend betrieblich genutzten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Folgejahr geplant sind und ich in dem betreffenden Jahr des Abschlusses einen exorbitanten Gewinn hatte. Bei annähernd gleichbleibenden Ergebnissen ist das völlig sinnfrei, außer ich benötige kurzfristig eine Liquiditätsspritze durch die Steuerrückerstattung, um bspw. nicht Zwischenfinanzieren zu müssen. Aber auch hier gehe ich davon aus, dass der steuerliche Berater dies im Blick hat. Hierfür ein horrendes Honorar an einen Guru zu bezahlen, ich weiß nicht :P
Nach Veranlagung und Erlass des Steuerbescheides, ist dieser nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig. Kann man dieses also tatsächlich ändern?
Ein bestandskräftiger Bescheid ist im Rahmen von Korrekturvorschriften nach der Abgabenordnung noch eine gewisse Zeit änderbar. Zum Beispiel sollte sich ein Grundlagenbescheid ändern, ist auch zwingend der Einkommensteuerbescheid zu ändern. Habe ich also eine Beteiligung bei einer Personengesellschaft und deren Ergebnis wird erst festgestellt, nachdem mein Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist, dann ändert sich dieser trotzdem noch von Amts wegen. Hier kann ich in der Personengesellschaft natürlich, sofern noch nicht bestandskräftig veranlagt einen IAB bilden und dadurch meinen bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid ändern. Aber auch das ist Standardberatung und keine Raketenwissenschaft.
Die findigen Gurus empfehlen hier die fragwürdige Methode im Nachgang so zu tun, also hätte man bspw. bereits im abgelaufenen Jahr eine GbR gegründet und bräuchte hier einen IAB. Sollte das tatsächlich der Fall gewesen sein, kein Problem, aber eine „Schein-GbR“ zu erfinden ist meines Erachtens ein absolutes No-Go!
Insbesondere ist diese Gestaltung - wie bereits oben erwähnt - auch nur bei tatsächlich geplanten Anschaffungen zu empfehlen, da ich ansonsten den IAB rückwirkend aufzulösen und Zinsen zu zahlen habe.
Derzeit kommen nun auch vermehrt Genossenschaften in den sozialen Medien ins Spiel.
Natürlich haben Genossenschaften bei gewissen Einkünften tatsächlich eine gesetzliche Ausnahmeregelung zur Besteuerung, allerdings ist auch dies mit Vorsicht zu genießen. Grundsätzlich versteuert eine Genossenschaft ihr Ergebnis, wie auch alle anderen Kapitalgesellschaften, dass bedeutet, mit rund 30% Steuersatz. Lediglich Einnahmen, die mit der Förderung der ordentlichen Genossenschaftsmitglieder zusammenhängen sind ggf. steuerfrei. Hier gibt es weitere Aspekte zu beachten, auf die ich hier aber nicht näher eingehen werde.
Warum nun also hier das Thema Genossenschaft?! Ganz einfach, da die lieben Gurus mal wieder anpreisen, man könne Zuwendungen von der Genossenschaft steuerfrei vereinnahmen, sofern man diese als Förderzweck der Genossenschaft deklariert. Aber Achtung die Krux liegt wie immer in Detail, denn das geht nur unter ganz bestimmten Bedingungen.
Wer demnach glaubt die Genossenschaft kann man wie eine GmbH behandeln mit dem Unterschied, dass alles steuerfrei bleibt, der irrt sich gewaltig. Auch hier ist Beratung durch einen Steuerberater zwingend zu empfehlen!
Mein Fazit lautet daher, bei allem, was einem so von den selbsternannten Helden der Steuervermeidung gegen ein meiner Meinung nach viel zu hohes Honorar um die Ohren gehauen wird, sollte man lieber noch einmal Rücksprache mit seinem steuerlichen Berater halten. Ist dieser für eine Gestaltungsberatung ungeeignet, kann man sich auch einen geeigneteren Sparringspartner unserer Branche zur Beratung suchen.